Hamburg – Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, aber auch das bloße Mitführen, ist deutlich in der bundespolizeilichen Lage präsent und beeinflusst damit die Sicherheit von Bahnbenutzern sowie der Bevölkerung.

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Gerade in Bahnhöfen und in Zügen ergeben sich häufig auch aus banalen Streitigkeiten Auseinandersetzungen. Beim Mitführen von Messern oder anderen Waffen können diese schnell unter den Beteiligten zum Einsatz kommen, was teilweise zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen kann.

Die Bundespolizei hat am Hauptbahnhof Hamburg hinsichtlich mitgeführter und eingesetzter Messer sowie sonstiger gefährlicher Gegenstände maßgebliche Feststellungen machen können.

Oftmals werden bei polizeilichen Maßnahmen oder Überprüfungen griffbereite Messer oder andere Gegenstände aufgefunden. Diese können bei Streitigkeiten oder insbesondere auch unter Alkoholgenuss wegen der enthemmenden Wirkung schneller eingesetzt werden.

Allein im ersten Quartal des Jahres 2023 wurden bereits -17- gefährliche Gegenstände im Zusammenhang mit Gewaltdelikten genutzt.

In der Langzeitbetrachtung traten derartige Sachverhalte speziell in den Abend – und Nachtstunden an den Wochenenden auf.

Mit diesen Hintergründen hat die Bundespolizei für das kommende Wochenende eine Allgemeinverfügung für den Hauptbahnhof Hamburg, die sich auf ein Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art bezieht, erlassen.

Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Gebäudeteil des Hamburger Hauptbahnhofs (s. Skizze als Anlage), ausschließlich der Mönckeberg Passage.

Dieses Verbot ist auf den Zeitraum von Freitag, 14. Juli 2023, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 16. Juli 2023, 24:00 Uhr, temporär begrenzt.

Das Mitführverbot dieser Gegenstände gilt für alle Personen, die sich während des Gültigkeitszeitraumes im Hauptbahnhof Hamburg aufhalten bzw. diesen betreten (Ausnahmen sind der beigefügten Anlage zu entnehmen).

Neben Messern aller Art, wie bspw. ein Taschenmesser oder Obstmesser, sind auch andere Gegenstände wie z.B. Pfeffersprays und Teleskopschlagstöcke verboten, die als gefährliche Gegenstände eingesetzt werden können. Weitere verbotene Gegenstände sind in der beigefügten Anlage aufgeführt.

Unabhängig von einem möglichen Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) ist auch ein Zwangsgeld bei uneinsichtigen Personen möglich. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können einen Platzverweis, ein Bahnhofsverbot (Hausverbot) oder auch einen zukünftigen Beförderungsausschluss nach sich ziehen. Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht.

Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot, können der als PDF -Dokument angefügten Allgemeinverfügung dieser Pressemitteilung und zudem auch auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) eingesehen werden. Weiterhin werden Plakate im Bahnhof ausgehängt, um auf das Mitführverbot hinzuweisen.

   Ergänzend informiert die Bundespolizei:
   - Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt 
     waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten 
     bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Verbot des 
     Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für 
     Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen).
   - Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten 
     trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft
     erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer 
     Schadensvergrößerung führen.
   - Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende 
     Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung 
     der Situation beitragen können.
   - Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter
     und wer Opfer ist.
   - Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den 
     Träger selbst eingesetzt werden.
   - Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen 
     Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle
     Folgen haben.

Eine Alternative bietet z.B. ein sogenannter Schrillalarm (oder Taschenalarm), insbesondere dann, wenn sich noch weitere Personen im Umfeld aufhalten. Denn mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, der Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass der Täter angesichts möglich er Zeugen von der Tat ablässt. Nützliche Tipps zu verschiedenen Themen finden sich auch im Internet (https://www.polizei – beratung.de/themen-und-tipps/)

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