Karlsruhe – Die Bundesanwaltschaft hat am 4. Januar 2024 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den syrischen Staatsangehörigen Moustafa M. erhoben.
Der Angeschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 7, Abs. 4 VStGB), versuchter Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, §§ 22, 23 StGB) sowie des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) hinreichend verdächtig. Ihm wird zudem ein Kriegsverbrechen gegen Eigentum (§ 9 Abs. 1 VStGB) vorgeworfen.
In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
Moustafa M. schloss sich im Mai 2015 in Syrien der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ als Mitglied an. Für die Organisation übernahm er unter anderem Wachdienste und beteiligte sich an der Festnahme von Zivilisten. Zu unterschiedlichen Gelegenheiten Ende Mai oder Anfang Juni 2015 hielt der Angeschuldigte zusammen mit anderen IS-Kämpfern zwei Personen über jeweils mehrere Stunden fest. Die Gruppe bedrohte die Opfer mit dem Tode, sollten sie oder Familienangehörige, die als leitende Angestellte in einem Bergbauunternehmen tätig waren, nicht mit dem IS zusammenarbeiten. Anfang Juni 2015 beteiligte sich Moustafa M. an der Hinrichtung von zwei Kämpfern der Freien Syrischen Armee (FSA). Gegen diese hatte der IS Todesurteile verhängt. Der Angeschuldigte transportierte die Gefangenen zum Hinrichtungsort und bewachte sie dort bis zu ihrer Erschießung. Kurz darauf brachte er zwei weitere vom IS gefangen genommene FSA-Kämpfer zu ihrer Hinrichtung. Einer von ihnen wurde an Ort und Stelle durch Schüsse in den Kopf getötet. Den anderen Gefangenen band die Gruppe mit einem Seil an die Rückseite eines Fahrzeugs und schleifte ihn sodann bei Geschwindigkeiten von 40 km/h und mehr durch die Stadt. Hierbei verstarb das Opfer. In einem anderen Fall schoss der Angeschuldigte an einer Straßensperre des IS aus kurzer Entfernung mehrfach auf eine unbewaffnete Person, die jedoch entkommen konnte. Des Weiteren half er bei der Besetzung eines Hauses, welches nach der Vertreibung des Besitzers durch IS-Mitglieder genutzt wurde.
Der Angeschuldigte wurde am 21. März 2023 festgenommen. Er befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilungen Nr. 14 vom 21. März 2023).