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Rettungsgasse

Der § 38 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn gemacht werden muss. Ähnlich ist das bei dem Paragraphen 11 der StVO. Leider wird diesem aber weniger Popularität geschenkt:

§ 11 Besondere Verkehrslagen

Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.

Eine Animation wie diese Rettungsgasse funktionieren sollte findet man hier: